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   FG München, 11.12.2002 - 9 K 1989/00   

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https://dejure.org/2002,20727
FG München, 11.12.2002 - 9 K 1989/00 (https://dejure.org/2002,20727)
FG München, Entscheidung vom 11.12.2002 - 9 K 1989/00 (https://dejure.org/2002,20727)
FG München, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - 9 K 1989/00 (https://dejure.org/2002,20727)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für Zahlungen von Kindergeld; Haushaltszugehörigkeit von Kindern im Falle des Lebens der Eltern im selben Haushalt trotz starker Reduzierung der gemeinsamen Familienunternehmungen zwischen den Ehepartnern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 64 Abs. 2
    Haushaltszugehörigkeit von Kindern, deren Eltern trotz Beendigung der häuslichen Gemeinschaft im selben Haushalt leben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haushaltszugehörigkeit von Kindern, deren Eltern trotz Beendigung der häuslichen Gemeinschaft im selben Haushalt leben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 64/00

    Kindergeld; Weiterleitung - zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten

    Auszug aus FG München, 11.12.2002 - 9 K 1989/00
    Die zwischen den früheren Ehegatten vor dem Amtsgericht M. getroffene Vereinbarung, wonach die Beigeladene Kindergeld erst ab August 1999 erhalten soll, ist hierfür unbeachtlich; denn durch zivilrechtliche Vereinbarungen, auch wenn sie durch gerichtlichen Vergleich bestätigt sind, kann § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer Kraft gesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425).
  • BFH, 13.12.1985 - VI R 203/84

    Häusliche Gemeinschaft - Bescheinigung - Kinderfreibetrag

    Auszug aus FG München, 11.12.2002 - 9 K 1989/00
    Einen Haushalt besitzt nach allgemeinem Sprachgebrauch jemand dort, wo er allein oder mit anderen eine Wohnung innehat, in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem er sich persönlich und finanziell beteiligt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Dezember 1985 VI R 203/84, Bundessteuerblatt II 1986, 344).
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